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Beim OBI Verdi Infoblog arbeiten Gewerkschafter und KollegInnen aus ganz Deutschland mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir in schwierigen Zeiten für mehr Transparenz im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zur Information und zum Austausch geben. Wenn Ihr Euch ebenfalls als BloggerIn engagieren möchtet, schreibt ein Mail an
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31. März 2011

OBI Verhaltenskodex Teil 1

Code of Conduct
Verhaltens-Regeln für OBI Mitarbeiter
Teil 1
Einführung


Diese "Benimm-Regeln" sind in den letzten Wochen im Unternehmen an die Mitarbeiter verteilt worden.
Wir werden diesen Kodex deshalb hier in loser Folge vorstellen, und die aus unserer Sicht dazu notwendigen Hinweise geben.

Hintergründe:
Obwohl sicherlich bekannt war das dieser Kodex in Teilen mitbestimmungspflichtig ist, wurde er veröffentlicht und damit sehenden Auges ein Gesetzesverstoß begangen.
Nach uns vorliegenden Informationen wurden weder die Gesamtbetriebsräte, noch die Einzelbetriebsräte einbezogen. Den Gesamtbetriebsräten hätte dieses Papier aber auf jeden Fall vorab zur Kenntnis gegeben werden müssen, selbst wenn keine Mitbestimmung gegeben wäre!
Und damit hätten wir dann auch schon den ersten Verstoß der Unternehmensleitung gegen ihren eigenen Kodex! Auch hier im Blog wurde bereits im Nov. 2010 schon einmal darauf hingewiesen das auch das Betriebsverfassungsgesetz ein Gesetz ist.

Zitat:
(OBI Verhaltenscodex-Pkt. 5 Gesetzestreue: ...Die Beachtung und Einhaltung der Gesetze sind eine selbstverständliche Pflicht für unser Unternehmen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gesetze im Rahmen des Rechtssystems, in dem sie oder er arbeitet, einzuhalten....)


Was sagt die Rechtssprechung dazu:
Die Einführung von Ethikrichtlinien ist nicht grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.
Entscheidend für das Beteiligungsrecht der (Gesamt)Betriebsräte ist jedoch, ob die einzelnen Teilbereiche des Kodex mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten regeln. Einzelne Teile einer Ethikrichtlinie können mitbestimmungspflichtig sein, während andere wieder nicht der Mitbestimmung unterliegen.
Soll die Richtlinie im ganzen Unternehmen, und in allen Betrieben gleichermaßen gelten, so sind die Gesamtbetriebsräte zuständig.
Werden Inhalte dieses Verhaltenskodex die der Mitbestimmung unterliegen eingeführt, und besteht dazu keine Einigung mit den (Gesamt)Betriebsräten, so haben diese Inhalte keinerlei Rechtswirkung.
Ein Mitbestimmungsrecht der (Gesamt)Betriebsräte besteht immer bei der Einführung von Regelungen zum Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die so genannten "Whistleblower-Klauseln" bestimmen ebenfalls das Verhalten der Mitarbeiter und sind deshalb mitbestimmungspflichtig. Gleiches gilt für Anweisungen zum verantwortungsbewussten und respektvollen Umgang miteinander, da der überwiegende Zweck nicht die Konkretisierung der Arbeitsleistung sondern die Steuerung des Sozialverhaltens der Mitarbeiter im Unternehmen ist.
Regelungen zum Umgang mit Medien sind hiervon ebenfalls betroffen.

Neben den Mitbestimmungsrechten der (Gesamt)Betriebsräte ist der Arbeitgeber aber immer verpflichtet, die (Gesamt)Betriebsräte rechtzeitig, umfassend und vor allem vor der geplanten Einführung von Ethikrichtlinien zu unterrichten. Sollten solche Ethikrichtlinien eingeführt werden die mitbestimmungspflichtige Bestandteile enthalten, ohne das die (Gesamt)Betriebsräte beteiligt worden sind, haben sie für die Mitarbeiter keine Rechtswirkung.
Ein Unternehmen muß mit der Einführung von Ethikrichtlinien die Vorgaben des Datenschutzgesetzes, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes und die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter beachten.  

Quelle: DGB, ver.di, BAG- Beschluss vom 22.08.2008, Az.: 1 ABR 40/07


 

24. März 2011

Die Tarifflucht geht weiter!

Warum lassen wir uns das eigentlich
(immer noch) gefallen?


Wie wir an dieser Stelle schon früher berichtet haben, soll im deutschen Einzelhandel in naher Zukunft eine neue Entgeldstruktur eingeführt werden.
Verhandlungspartner und somit auch Vertragspartner sind die Vertragsparteien ver.di, und die beiden Arbeitgeberverbände HDE und BDA. Unser Unternehmen OBI nimmt an den Verhandlungen zu dieser neuen Entgeldstruktur teil.
Voraussetzung für die Einführung der neuen Entgeldstrukturen ist eine Vollmitgliedschaft in einem der beiden Arbeitgeberverbände! Statt aber in eine Vollmitgliedschaft zu wechseln löst die Geschäftsleitung auch noch die letzten in der Tarifbindung verbliebenen Märkte aus dieser heraus.

Es gibt noch ein paar vereinzelte Märkte in Deutschland bei denen Tarifbindung besteht. Etwa eine Hand voll oder ein paar mehr, die genaue Zahl wissen wir nicht.

Nach Informationen aus dem Markt 519 Stadtbergen, geht OBI jetzt daran auch in den restlichen noch tarifgebundenen Märkten die Tarifbindung zu beenden.
Im Markt Stadtbergen wurde jetzt die Tarifbindung aufgekündigt, auch in weiteren tarifgebundenen Märkten soll das geschehen sein.

Was soll das?
Was will die OBI Geschäftsleitung damit erreichen?
Welchen Weg will OBI einschlagen?
Welchen Hintergrund hat die Vorgehensweise der OBI Geschäftsführung?

Wir können den Mitarbeitern in Stadtbergen, und in allen Märkten wo dies ebenso geschieht, nur empfehlen: unterschreibt keine Änderungen Eurer Arbeitsverträge! Auf gar keinen Fall!
Auch wenn ein Tarifvertrag gekündigt ist wirkt dieser nach! Jedenfalls so lange der Mitarbeiter keinen geänderten Arbeitsvertrag unterschreibt!
Auch der Betriebsrat sollte im Interesse der Mitarbeiter auf gar keinen Fall eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber schließen die eine Änderung der tariflichen Bestimmungen zur Folge hat!
Hier gilt die Maxime: Hände weg vom Stift!

Und noch ein Hinweis!
Mit der Kündigung des Tarifvertrages endet auch die Friedenspflicht sofort!
Wehrt Euch! Sprecht mit verdi, die sagen Euch was Ihr tun könnt.

22. März 2011

DIE GRENZEN DES DIREKTIONSRECHTS

Schwarz auf Weiß



Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in einem Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen (Nachweisgesetz) festzuhalten. „Dies gilt insbesondere für eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer auf bloße Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist. Die Unterrichtung des Arbeitnehmers kann dabei gegebenenfalls in Form eines Hinweises auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Satzungs- oder
Tarifvertragsbestimmungen erfolgen. “ Fehlt eine derartige Vereinbarung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten. (EuGH am 08.02.2001 C-350/99)
Ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag hinsichtlich der Leistungen von Überstunden beschränkt, kann er die Lage der Arbeitszeit festlegen. Er muss dabei aber billiges Ermessen wahren. Dies erfordert die Abwägung aller wesentlichen Umstände und die angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
Die Verweigerung von Überstunden rechtfertigt daher nicht den Ausspruch einer Kündigung. (Arbeitsgericht Frankfurt am 26.11.1998, 2 Ca 4267/98).

Minusstunden
Viele Arbeitgeber versuchen ihr eigenes "Betriebsrisiko" auf die Arbeitnehmer zu übertragen. In umsatzschwachen Zeiten verdonnert er seine Arbeitnehmer zu "Minusstunden", und in umsatzstarken Zeiten müssen diese dann mit Überstunden wieder ausgeglichen werden.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung (z.B. flexible Arbeitszeitkonten oder eine Verrechnung von Plus- und Minusstunden) besteht.
Gibt es einen Betriebsrat, so hat dieser auch hier (Arbeitszeitkonten) ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1, Ziff. 2. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, begeht er einen massiven Gesetzesverstoß.
Nach §615 BGB ist der Arbeitgeber zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, so gerät er in "Annahmeverzug", der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf das vertraglich geschuldete Arbeitsentgeld.
Das bedeutet aber auch, daß eine einseitige Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht möglich ist.
Ebenso unzulässig ist es Minusstunden mit Urlaub zu verrechnen!
Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage die geschuldete Arbeitsleistung abzunehmen, so ist das allein sein eigenes unternehmerisches Betriebsrisiko.


Freizeitausgleich
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., daß der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muß dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält. (Bundesarbeitsgericht 1995, 3 AZR 399/94)
Nach gängiger Rechtsprechung müssen Änderungen am Dienstplan mit mindesten 4 Tagen Vorlauf angekündigt werden!

Urlaubserteilung – Kein Rückrufrecht des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Auch nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
(Bundesarbeitsgericht 20. 6. 2000 - 9 AZR 405/ 99)

Mitbestimmung
Hier gilt: Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, hinsichtlich von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. (§87, Abs.1, Ziff.2 BetrVG)
Dies gilt ebenfalls für die vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit, Überstunden. (§87, Abs.1, Ziff.3 BetrVG)

Die Eilbedürftigkeit einer Maßnahme lässt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entfallen. (Bundesarbeitsgericht 02.03.1982 - 1 ABR 74/79
Die Verteilung der Mehrarbeitszeit/Überstunden auf die einzelnen Wochentage unterliegt ebenfalls der Mitbestimmung. (Bundesarbeitsgericht 09.05.1984 - 5 AZR 412/81).

Quelle: ver.di

21. März 2011

Es gibt sie immer noch: Sittenwidrige Löhne

Jetzt "KiKtś" bei Netto!
Geiz ist offensichtlich immer noch geil!


Nach dem Skandal um Lohndumping beim Textildiscounter KiK, hat ver.di auch der Lebensmittelkette Netto vorgeworfen seinen Beschäftigten teilweise sittenwidrige Löhne zu zahlen. Demnach soll es dort Stundenlöhne von 5,50 € geben.

Nach ver.di vorliegenden Informationen unterläuft die Edeka-Tochter Netto gezielt Tarifverträge.
Das Perfide: Obwohl auch Minijobbern mindestens der unterste Tariflohn zusteht, unterlaufen ihn nicht wenige Unternehmen mit Dumpinglöhnen. Ganz perfide ist dieses Vorgehen: Ehemals Vollzeitbeschäftigten wird die tariflich entlohnte Arbeitszeit reduziert und die Lücke mit billigeren Minijobbern gefüllt. Und die werden der Firma - wie in diesem Fall - auch noch von den Jobcentern unter Androhung von Leistungskürzungen bei Nichtgehorchen zugeführt.
Von den rund 72.000 Netto Mitarbeitern sind ca. 30.000 als geringfügig Beschäftigte beschäftigt.
Netto hat diese Zahlen natürlich nicht bestätigt. Nach Aussage einer Netto Sprecherin orientiert sich der Anteil, sowie der Einsatz von Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten am Kundenaufkommen. Und natürlich sei der größte Teil der Mitarbeiter schon auf bzw. über Tarifniveau!Nach Netto Angaben erhalten geringfügig Beschäftigte "teilweise mehr als 10 € die Stunde"!

Das Landgericht Hamm hatte 2009 die Tengelmann Tochter "KiK" wegen Zahlung sittenwidriger Löhne in Höhe von 5,20 € p. Stunde zu Nachzahlungen verurteilt. Daraufhin hat KiK einen Mindestlohn von 7,50 € die Stunde eingeführt.

Auch bei OBI waren zu diesem Zeitpunkt noch Löhne für geringfügig Beschäftigte weit unter 7,50 € an der Tagesordnung.
Und den Spruch "Der größte Teil unserer Mitarbeiter ist schon auf oder über Tarifniveau", kennen wir hier bei OBI übrigens auch schon seit längerem. Nur glaubt es keiner mehr.

Aber jetzt hatś "AusgeKiKt", und das nicht nur bei Netto!

Quelle: ver.di, DGB
 
 

17. März 2011

Umsatzprämie 2011 - Beruhigungspille oder Ablenkungsmanöver?

Ohh... - es soll eine Prämie geben!?
Müssen wir jetzt Danke sagen?


Dem Gesamtbetriebsrat der OBI GmbH u. Co Deutschland KG wurde ein Prämienmodell vorgstellt, als Test für 2011 wie es heißt! Als Test wofür?
Um zu testen ob diese Prämie ausreichend ist die Mitarbeiter ruhig und bei Laune zu halten?
Die Gartensaison steht vor der Tür > Tarifverhandlungen auch <, ein Schelm der Böses dabei denkt!

Diese Prämie gibt es aber nur wenn das sowieso in vielen Märkten wohl nur schwer erreichbare Umsatzziel für das Jahr 2011 um 1% überboten wird!
Nun, 1 Prozent hört sich erst einmal nicht viel an. Das relativiert sich jedoch ziemlich schnell wenn man berücksichtigt das in den Plänen der meisten Märkte schon eine Steigerung zum Vorjahr von 5-6% enthalten ist. Denn dann sprechen wir hier von effektiv 6-7% Umsatzzuwachs zum Vorjahr der erreicht werden muß damit Mitarbeiter diese Prämie erhalten und nicht nur von 1 Prozent!
Azubis und BA-Studenten sollen diese Prämie in voller Höhe erhalten, Teilzeitkräfte nur anteilig. Geringfügig Beschäftigte sollen gar Nichts erhalten, auch nicht wenn sie schon jahrelang im Unternehmen sind!
Ist das gerecht? Wir meinen Nein!

Noch viel fader wird der Beigeschmack den diese Prämie mit sich bringt, wenn man sich daran erinnert, daß den Mitarbeitern durch die Nichtzahlung des Tariflichen Gehaltes seit Jahren jährlich durchschnittlich 1200 € bis 2.000 € oder in Einzelfällen durchaus noch mehr in ihren Lohntüten fehlen!


Vor Jahren gab es bei OBI eine Umsatzprämie wenn der Plan erfüllt wurde! Aber zu dieser Zeit war OBI ja auch noch Tarifgebunden!
Heute ist OBI ein Tarifflüchtling! Und eine Prämie gibt es nur wenn der Plan um 1% überboten wird.
Nun ja, in schlechten Zeiten muß man sparen, in guten sowieso! Sparen dort wo es am einfachsten geht, am Personal!
Uns allen wird seit 10 Jahren erzählt wie schlecht es OBI geht!
Hier könnt Ihr sehen wie schlecht es OBI wirklich ging, oder geht. (Diese Zahlen sind für JEDERMANN frei zugänglich!)

(In die Suchmaske "OBI Group Holding GmbH" eingeben, dann in den Suchergebnissen nach unten scrollen bis "OBI Group Holding GmbH", dort den Konzernabschluß 2009 auswählen.)

Dort findet man dann unter Ergebnisentwicklung
Abgeführte Gewinne: 146.245 TEUR = 146.245.000,00 €
In Worten:
EinhundertsechsundvierzigMillionen - ZweihundertfünfundvierzigTausend EURO!

Dann steht dort noch:
Der Personalaufwand reduzierte sich .... gegenüber dem Vorjahr um 5,9 %.
Das sind schlappe 22 Millionen EURO.
Und auch:
Das Geschäftsjahr ist positiv verlaufen. Trotz der bestehenden Weltwirtschafts- und Finanzkrise konnte ein gutes Ergebnis erzielt werden.

Was aber besonders schön zu lesen ist, ist Folgendes:Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben .... gewährten Gesamtbezüge der ... aktiven Mitglieder der Geschäftsführung .... betrugen .... TEUR 9.235.
In Worten: Neunmillionen-zweihundertfünfunddreißigtausend Euro.

Und:
In Höhe von TEUR 2.307 (Zweimillionen-dreihundertsiebentausend Euro) bestehen Rückstellungen für Pensionen für frühere Mitglieder der Geschäftsführung.

Soviel zum Thema Rückstellungen!
und
Jubiläen für Mitarbeiter in den Märkten sind zu teuer!

.....Der Verlustvortrag beinhaltet eine in Vorjahren vorgenommene Ausschüttung .... in Höhe von TEUR 764.500.(Siebenhundertvierundsechzigmillionen-fünfhunderttausend EURO)....
764.500.000,00 €
Das ist eine dreiviertel Milliarde Euro!
Wohin mag dieses Geld wohl geflossen sein?
In Beteiligungen an marode US-Firmen (A&P oder Woolworth)?
Soviel ist sicher, die OBI Mitarbeiter haben davon Nichts gesehen!

Es gibt ein Sprichwort, das besagt: Die Klage ist der Gruß des Kaufmanns!
Stimmt! Bei solchen Zahlen muß man klagen! Sonst käme der gemeine Mitarbeiter noch auf die Idee seinen Ihm tatsächlich zustehenden Lohn zu verlangen.
Was wird jetzt aus unserem Geld das uns nach wie vor nicht gezahlt wird?
OBI expandiert weiter. Baut immer neue Märkte, kauft Märkte dazu, ist ja auch egal. Gezahlt haben diese Investitionen ja die Beschäftigten mit ihrem unfreiwilligen Lohnverzicht. Hauptsache der Gewinn steigt weiter.
Dafür sollten wir uns erkenntlich zeigen und Danke sagen.

DANKE das Ihr uns 10 Jahre lang weniger Lohn gezahlt habt als uns zusteht, und das bei ständig steigenden Lebenshaltungskosten.
DANKE das Ihr unseren nicht gezahlten Lohn in immer neue Märkte steckt, damit Euer Gewinn immer weiter steigt!

Der Begriff "Soziale Verantwortung" erhält durch Euer Handeln eine ganz neue Bedeutung!

Quellen: Unternehmensregister.de, Dehner-Verdi-Blog, ver.di   
  

11. März 2011

Tarifverhandlungen in Hessen ohne Ergebnis!

Die närrische Zeit ist doch eigentlich vorbei?
Oder denken die Arbeitgeber etwa das sie uns das ganze Jahr über veräppeln können?




Quelle: ver.di

8. März 2011

100 Jahre Weltfrauentag!

100 Jahre            Internationaler           Frauentag!
Rosa Luxemburg und Clara Zetkin lassen grüßen


Die OBI Ver.di Blog Redaktion gratuliert allen Frauen!

Zum 100. Mal wird in diesem Jahr der Internationale Frauentag gefeiert. „In den vergangenen 100 Jahren konnten die Frauen Vieles erreichen – vom Ziel der echten Gleichstellung sind wir aber noch immer ein beträchtliches Stück entfernt“, betonte die stellvertretende Vorsitzende der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Margret Mönig-Raane, am Dienstag in Berlin: „Heute geht es um die Verwirklichung von Chancengleichheit.“ Frauen wollten gleichberechtigt am Erwerbsleben, an politischen Entscheidungsprozessen und gesellschaftlichen Leben sowie Wohlstand teilhaben.
Doch die Wirklichkeit im Alltag und in den Betrieben sieht immer noch anders aus. In Deutschland verdienen Frauen rund 23 Prozent weniger als Männer. Jede dritte Frau werde trotz eines Vollzeitjobs mit einem Niedriglohn abgespeist (zum Vergleich: Bei den Männern ist es jeder Achte). Insgesamt sind sieben von zehn Niedriglöhnern weiblich, das heißt, sie bekommen weniger als zwei Drittel eines mittleren Einkommens.    
mehr
Quelle: ver.di

1. März 2011

Tarif-Flucht und die "monitären" Folgen

Vor ca. 10 Jahren hat die Tarif-Flucht bei OBI begonnen.


Doch eigentlich begann alles schon viel früher.
Wir versuchen hier deutlich zu machen, welche finanziellen Folgen das für den einzelnen Mitarbeiter in den zurückliegenden Jahren hatte:

Bei OBI war es üblich, daß monatlich mit dem Gehalt eine sogenannte "Umsatzbeteiligung" gezahlt wurde. Bis ca. 2001 war das jedenfalls so, in manchen Märkten auch noch ein paar Jahre länger. Diese "Umsatzbeteiligung" betrug je nach monatlichem Umsatz zwischen 100 u. 200 DM, also ca. 50 - 100 € monatlich.
Aus "wirtschaftlichen " Gründen wurde diese Zahlung eingestellt. Vorübergehend wie es damals hieß, bis es dem Unternehmen wieder besser geht.
Gleiches passierte mit dem Weihnachtsgeld, in manchem Markt war statt dessen das Urlaubsgeld gestrichen, in manchem Markt auch Beides.
Dazu kam dann noch in vielen Märkten die Anhebung der Wochenarbeitszeit von 37 bzw. 38 Std. auf 40 Wochenstunden.

Daraus ergibt sich für einen bei OBI Beschäftigten Verkäufer, der zum Zeitpunkt des o.g. Austrittes in der letzten Stufe vom Tarif war für diesen Zeitraum eine simple Rechnung:

Vorenthaltenes Tarifgehalt durch Kündigung der Tarifverträge/Austritt aus AG-Verband = ca. 11.000,- €.
Durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 40 Std. (entspricht ca. 1 Arbeitstag monatlich mehr ohne Bezahlung) = ca. 10.000,- €
Damit ergibt sich die völlig "unbedeutende" Summe von ca. rund 20.000 €, (ca. 2.000 € jährlich) für jeden Vollzeit beschäftigten Marktmitarbeiter mit Eintritt ins Unternehmen ab 2002.


Wie Ihr sicher bemerkt habt, wurde hier das teilweise nicht gezahlte Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld, die nicht gewährten tariflichen Einmalzahlungen, Umsatzbeteiligungen, die nicht gewährten tariflichen Zuschläge für Spätöffnungen sowie die nicht gewährten tariflichen Zuschläge für Überstunden noch nicht berücksichtigt! Ebenfalls sind in dieser Rechnung Überstunden nicht berücksichtigt, die geleistet aber nicht gutgeschrieben wurden.

Dieses Geld hat jedem Einzelnen von uns in seiner Lohntüte gefehlt!
Bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Erwerbslosengeld und vor allem bei der Berechnung unserer Rente fehlt es sowieso!


Für diejenigen unter uns, die weit unter Tarif eingestellt und bezahlt wurden bzw. immer noch werden, ist die genannte Summe natürlich entsprechend wesentlich höher!