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12. März 2012

Dienstplan und Arbeitszeit = Alles was Recht ist



Saisonbeginn!

Es ist eine heikle Aufgabe, mit zu wenig Personal vernünftige Dienstpläne zu erstellen um den Markt vernünftig betreiben zu können. Grundsätzlich sind dann wohl wie immer die Kollegen auf der Fläche die Dummen.
Manch Arbeitgeber bzw. Marktleiter braucht etwas Nachdruck, damit sie sich um korrekte Schichtpläne und Vergütungen kümmern.

Denn: die Betroffenen kennen oft genug noch nicht einmal die ihnen zustehenden Rechte.
Das wollen wir ändern!
Aktuelle sehr oft auftretende Fragen zur Arbeitszeit, Dienstplänen und allgemeine Fragen werden hier kurz und bündig beantwortet:
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Dürfen Minus -Stunden mit Urlaub verrechnet werden?
Nein
Der Urlaubsanspruch dient der Erholung, und ist im Bundesurlaubsgesetz und im Manteltarifvertrag geregelt. Eine Verrechnung mit Minusstunden ist weder vorgesehen noch erlaubt, weil dies eine Kürzung des Jahresurlaubs des Beschäftigten zur Folge hätte.
Arbeitszeitregelungen haben mit Urlaubsregelungen grundsätzlich nichts zu tun!
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Darf mein Chef den Dienstplan einfach ändern?
Nein
Der einmal angeordnete Dienstplan ist verbindlich, Änderungen sind nur einvernehmlich möglich!
Auch wenn sich kurzfristig das Wetter ändert, andere Kolleginnen und Kollegen nicht da sind oder krank werden kann der Chef nicht einfach die Dienstpläne ändern.
Arbeit ist keine Überraschungsparty, der Dienstplan keine Wundertüte! Auch wir dürfen unsere Freizeit planen!
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Ich habe einen Arbeitsvertrag über wöchentlich 30 Stunden und werde nur 20 Stunden eingeteilt, oder einfach nach Hause geschickt weil keine Arbeit da ist, ist das rechtens?

NEIN
Der Arbeitgeber kauft mit dem Arbeitsvertrag das Recht, von uns die vereinbarte Arbeitszeit einzufordern. Nimmt der Arbeitgeber sein Recht nicht in Anspruch, dann straft ihn das Arbeitsleben – denn seine Ansprüche auf unsere Arbeitskraft verfallen.

Bürgerliches Gesetzbuch § 293 Annahmeverzug und § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko.
Eins müsst ihr jedoch tun: Eure Arbeitskraft anbieten und die Einhaltung des Arbeitsvertrags verlangen.
Werdet Ihr dann nicht beschäftigt, habt Ihr auf alle Fälle Anspruch auf die Euch zustehende Vergütung.
Der Lohn darf auf keinen Fall gekürzt werden, auch die entstandenen Minuszeiten müsst Ihr nicht nacharbeiten.
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Der Chef sagt wir haben eine Jahresarbeitszeit, er kann einteilen wie er will. Es muss lediglich am 31.Dezember die durchschnittliche vertragliche/tarifliche Arbeitszeit erreicht werden.Stimmt das?

NEIN
Eine Jahresarbeitszeit kann in einer Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Nach den Regelungen des bayerischen Manteltarifvertrags Einzelhandel (§ 5 MTV) ist dann die Länge und Lage der Arbeitszeit für jeden Arbeitstag des Jahres oder Planungsabschnittes zu planen und festzulegen.
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es so nicht gemacht wird!

Es werden durch die Behauptung „wir haben eine Jahresarbeitszeit“ den Kolleginnen und Kollegen die tariflichen Zuschläge für Überstunden vorenthalten.

Richtig geplant werden Arbeitszeiten von den Chefs selten.

Die Kolleginnen und Kollegen haben da zu sein wenn es Chef für notwendig befindet.

Das Risiko des Geschäftsbetriebes wird voll auf die Beschäftigten übertragen, Arbeit auf Abruf, Minusstunden aufbauen, Minusstunden einarbeiten, Überstunden leisten, kein freier Tag, usw.….. sind die Folgen. 

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Ich habe Pause, muss ich in die Abteilung wenn der Chef ruft?

NEIN
Pausen ist meine Zeit zur Erholung und müssen im Voraus festgelegt werden! Meine Pause gehört mir!

Pausen werden nicht bezahlt und somit kann der Chef mich nicht einfach in die Abteilung befehlen. In der Pause unterliege ich nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und muss seinen Weisungen nicht nachkommen.

Ich kann selbstverständlich in der Pause einen Spaziergang machen und den Markt verlassen.
Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern, nach spätestens 6 Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt und genommen werden, nach spätestens 9 Stunden ist eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten einzuhalten.

Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten sind keine Pausen im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetzes und dürfen auch nicht als solche gewertet werden!

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Muss ich geteilte Schichten arbeiten, und deshalb lange unbezahlte Pausen machen?

NEIN
In den Arbeitsverträgen sind, die Anzahl der Arbeitstage und die zu leistende Stundenzahl vereinbart.

Die tägliche Arbeitszeit ist an einem Stück zu leisten.

Der Arbeitgeber kann nicht einfach Arbeitszeiten anordnen wie es im gerade passt.
Er hat die Grenzen des „billigen Ermessens“ einzuhalten.

Die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 106 Gewerbeordnung bei der Festlegung der Arbeitszeit sind überschritten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückeln und dadurch zu lange unbezahlte Pausen unterbrechen will.
In Betrieben / Märkten ist die Lage der Schichtzeiten, die Dauer der täglichen Arbeitszeit und die Pausen in Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat zu regeln.
Das gilt auch auch für die Teilzeitbeschäftigten.

Betriebsvereinbarungen schaffen die Probleme der einzelnen Beschäftigten aus der Welt.

Ohne Betriebsrat muss es jeder für sich selbst regeln 

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Ich bin im Urlaub oder habe meinen freien Tag, muss ich zur Arbeit gehen, wenn der Chef anruft?

NEIN
  1. Wir sind hier nicht im Krieg!
  2. Der Chef ist nicht das Parlament!
  3. Mein Vorgesetzter kann mich nicht einfach dienstverpflichten!
Wenn dies zulässig wäre, hätten die Unternehmer endlich die herbeigesehnte flexible Jahresarbeitszeit oder sogenannte kapazitätsorientierte Arbeitszeit, also die Arbeit auf Abruf.

Da schützt uns noch der anzuwendende Manteltarifvertrag Einzelhandel.

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Welche Vergütung steht mir im Krankheitsfall zu?

Grundsätzlich gilt, „Krank ist wie gearbeitet“

Es sind die Zeiten gutzuschreiben wie ich nach Dienstplan gearbeitet hätte.

Das heißt, es sind die auch geplanten Überstunden und Zuschläge zu vergüten, bzw. dem Freizeitkonto gutzuschreiben.

Eine Änderung des Dienstplans während Krankheit ist unzulässig (S. Dienstplanänderung), zum Beispiel Freizeitabbau oder Minusstunden. Dienstpläne dürfen nur einvernehmlich geändert werden, also nur mit Zustimmung des Betroffenen!
Nicht die Beschäftigten sind dafür zuständig und müssen sich darüber den Kopf zerbrechen das die Abteilungen in den Märkten ausreichend besetzt sind!
Das ist die Aufgabe der Marktleiter, bzw. des Arbeitgebers!

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Allein machen sie Dich ein.
Gemeinsam wehren wir uns besser.


Mein Chef beutet mich nicht aus,
er nimmt nur das von mir
was ich zulasse!
Darum ver.di Mitglied werden und einen Betriebsrat wählen!


Quelle: Dehner-Blog