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Beim OBI Verdi Infoblog arbeiten Gewerkschafter und KollegInnen aus ganz Deutschland mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir in schwierigen Zeiten für mehr Transparenz im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zur Information und zum Austausch geben. Wenn Ihr Euch ebenfalls als BloggerIn engagieren möchtet, schreibt ein Mail an
obi-ver.di@web.de
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26. Dezember 2014

Frohe Weihnachten



Die Blog Redaktion wünscht allen Verdianerinnen und Verdianern, allen Kolleginnen und Kollegen bei OBI, sowie allen Leserinnen und Lesern des OBI-ver.di-Infoblogs an dieser Stelle ein frohes, gesegnetes und friedliches Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr. Nutzen Sie die Tage zur Besinnung und genießen Sie die Tage im Kreise Ihrer Familien und Freunde! 

14. Oktober 2014

Vorsicht Kamera!




Eingangsbereiche der Märkte unter Videokontrolle?

Big Brother is watching you?
Alles Kamera oder doch nur "Sensoren"?
Diese Frage hatte das Arbeitsgericht Hannover vor kurzem zu klären.


Der Betriebsrat OBI Hannover-Linden stellte beim Arbeitsgericht Hannover den Antrag auf Unterlassung der Installation der Kundenfrequenzmessanlage bzw. auf Entfernung der Kameras in den Eingängen des Marktes.

In vielen Märkten wurden in der jüngeren Vergangenheit Anlagen zur Kundenfrequenzmessung installiert, eine sogenannte Kundenfrequenzanalyse. Hierzu wurden in den Eingangsbereichen ein oder auch mehrere Kameraobjektive installiert. Den Mitarbeitern und den Arbeitnehmervertretungen wollte man allerdings weismachen, es handele sich hierbei nicht um Kameras sondern nur um Sensoren.
Allerdings wurden Hinweisschilder angebracht auf denen deutlich zu lesen steht:

    *Achtung Videoüberwachung! *



*Auszug aus dem Beschluss des Gerichts:*
Auf Nachfrage erklärt die Vertreterin der Arbeitgeberin, dass in dem Moment, in dem die Kundenfrequenzmessung tatsächlich in Kraft tritt, auch eine Kamera mit eingeschaltet ist, die dann die Aufgabe der Kundenfrequenzmessung erfüllt.


Das Gericht stellt fest, dass ein (Video-) Bild erzeugt werden muss, um eine Zählung mit Hilfe einer Software durchführen zu können. Dies verletzt ggfs. das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen und das Recht am eigenen Bild, somit auch das Recht aller hier arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Allein die Erzeugung eines Bildes reiche aus, um die Zustimmung beim Betriebsrat einholen zu müssen bzw. die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten.

Da dies nicht geschah und sogar der Arbeitgeber die Installation von Kameras hier abgestritten hat, kam es somit zu folgenden Urteil.

*Das Urteil*

  1. Der Arbeitgeberin ist zeitlich beschränkt bis zur Einigung der Betriebsparteien oder einem Spruch der Einigungsstelle zur Installation
    einer Kundenfrequenzmessung durch den Dienstleister Visapix zu untersagen, die an den Kundenein- und ausgängen
    istallierten Sensoren zur Kundenfrequenzmessung in Betrieb zu nehmen.
  2. Der Arbeitgeberin wird zeitlich beschränkt bis zur Einigung der Betriebspartner oder einem Spruch der Einigungsstelle zu Installation einer Kundenfrequenzmessung durch den Dienstleister Visapix aufgegeben, die bereits erfolgte Installation der Sensoren an den Kundenein- und ausgängen inkl. Netzwerkanschluss rückgängig zu machen.


All das wäre nicht nötig gewesen wenn OBI seine Arbeitnehmervertretungen vernünftig informiert hätte.

    

30. September 2014

Muß ich oder muß ich nicht?



Die Frage die das Arbeitsgericht in Solingen vor einiger Zeit zu klären hatte war:
Darf der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung bei OBI einseitig anweisen ohne die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte zu beachten?
Die klare Antwort des Gerichts war: NEIN! 
Und zwar so lange nicht, bis dazu eine Vereinbarung mit den Betriebsräten abgeschlossen ist!

Warum das alles?
Anfang 2014 wurde von der Geschäftsleitung ein aktualisiertes Handbuch zur OBI Dienstkleidung veröffentlicht. Auch die persönliche Schutzausstattung ist in diesem Handbuch geregelt.
Grundsätzlich ist hieran nichts Besonderes, in diesem speziellen Fall aber schon.
Dazu muss man wissen, daß die Geschäftsleitung bereits Mitte 2012 aufgefordert wurde über die Neugestaltung eben dieser Geschäftsanweisung zu Dienstkleidung und Schutzausstattung zu reden und dazu eine allgemeingültige Betriebsvereinbarung abzuschließen in der für alle Mitarbeiter in allen Märkten einheitliche Regelungen getroffen werden. Denn geregelt war in der alten Geschäftsanweisung alles, nur nicht das Mitarbeiter ausreichend Dienstkleidung und persönliche Schutzausrüstung erhalten.
Dazu kam daß jeder Markt- oder Vertriebsleiter diese Geschäftsanweisung frei nach Gutdünken ausgelegt hat. Wie er eben gerade dachte das es richtig sei.

So war es auch an der Tagesordnung, daß Mitarbeiter in ihrer Pause nicht in Dienstkleidung zum Bäcker durften, männliche Mitarbeiter das Hemd nicht über der Hose tragen durften, im Sommer bei großer Hitze generell keine kurzen Hosen erlaubt wurden, Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit gewertet wird, Mitarbeiter die Kosten für Reinigung und Reparatur der OBI Dienstkleidung (übrigens OBI Eigentum) aus eigener Tasche finanzieren müssen, nur ein Paar Sicherheitsschuhe p. Jahr gestellt werden, orthopädische Einlagen, orthopädische Sicherheitsschuhe nicht geregelt war, und und und ......

Was Mitarbeiter wollen oder für Bedürfnisse haben wurde als nebensächlich abgetan und ignoriert.

Die OBI Betriebsräte haben bei einer genaueren Prüfung des Handbuches festgestellt das es nicht den aktuellen Erfordernissen entspricht und auch die vorgegebene Ausstattung hinsichtlich Art und Menge unzureichend war. Nach kontroversen aber kurzen Diskussionen hat dann auch die Geschäftsleitung zugeben müssen, daß die Einwendungen der Betriebsräte nicht unbegründet waren.

Die Arbeitnehmervertretung hat mehrere Vorschläge gemacht wie denn eine neue Regelung hinsichtlich Ausstattung und Menge aussehen könnte.
Unser Arbeitgeber hat zwar ebenfalls einen Gegenvorschlag gemacht, ernsthafte Bemühungen mit den Betriebsräten zu verhandeln hat es jedoch nicht gegeben.

Ohne weiter mit den Betriebsräten zu reden oder diese zu informieren, hat OBI Ende 2013 einseitig Tatsachen geschaffen und die Gespräche damit einfach abgebrochen. Auch wiederholte Versuche den Arbeitgeber dazu zu bewegen dies wieder rückgängig zu machen und an den Verhandlungstisch zurückzukehren blieben erfolglos. Man stieß hier auf taube Ohren.
Da diese Vorgehensweise von Seiten der Geschäftsleitung in der Vergangenheit nun wirklich kein Einzelfall war, immer und immer wieder, teilweise geradezu vorsätzlich, gegen Mitbestimmungsrechte verstoßen wurde, bzw. es geduldet wurde das dagegen verstoßen wird, hat der GBR Deutschland schließlich einstimmig beschlossen das im Interesse der Mitarbeiter nicht länger hinzunehmen und die von OBI hartnäckig verweigerte Mitbestimmung gerichtlich einzufordern.

Am 31.07.2014 hat das Arbeitsgericht Solingen dazu ein entsprechendes Urteil gefällt. 
Mit diesem Urteil wurde wie beantragt festgestellt:
  1. das Tragen von Dienstkleidung unterliegt der Mitbestimmung durch den Gesamtbetriebsrat
  2. der Geschäftsführung OBI ist es untersagt, ohne vorherige Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat, seinen Mitarbeitern das Tragen von Dienstkleidung anzuweisen
  3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird vom Gericht eine Strafe in Höhe von bis zu 10.000 € angedroht

Falsche Darstellung durch Brief der Geschäftsleitung!
Das in den Märkten aushängende Schreiben der Geschäftsleitung zu diesem Thema stellt diesen Vorgang allerdings völlig falsch dar. Mit diesem Schreiben wird suggeriert, daß der GBR dies alles zu verantworten hat, obwohl es allein der Arbeitgeber war der gegen geltendes Recht verstoßen bzw. es zugelassen hat das dagegen verstoßen wird! Wissentlich und in voller Absicht!
Es handelt sich hier um eine ganz klar irreführende Darstellung an die Mitarbeiter!


Betriebsräte fordern im Interesse der Mitarbeiter die Ihnen per Gesetz zustehenden Mitbestimmungsrechte ein.
Betriebsräte nehmen im Interesse der Mitarbeiter lediglich das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretungen hinsichtlich Art, Menge und Ausstattung der Dienstkleidung wahr, sowie das Recht die Art und Weise wie Dienstkleidung zu tragen ist, gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu regeln.
Kein Mitarbeiter wurde oder wird von Betriebsräten dazu aufgefordert Dienstkleidung nicht zu tragen. 

Aber, jeder Mitarbeiter der Dienstkleidung trägt tut dies seit dem 31.07.2014 und bis es dazu eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsräten gibt, im Zuständigkeitsbereich des GBR Deutschland, freiwillig!

  

21. August 2014

Ausbildung bei OBI und dann?

 
Azubi bei OBI.
Billige Arbeitskraft und keine Perspektive?

Diese Frage stellt sich dem geneigten Betrachter wenn er seine Runden durch den einen oder anderen OBI dreht und sich immer wieder fragen muß:

Wird hier tatsächlich ausgebildet?
Oder doch nur ausgenutzt?

Denn vielerorts sehen Markt- und Vertriebsleitungen die Auszubildenden durchaus nur mehr als willkommene Ergänzung zum in letzter Zeit doch sehr geschrumpften Personalmenü.
Azubi werden bei OBI vollständig in die Personaleinsatzplanung integriert und somit genau so in der wöchentlichen Diensteinsatzplanung behandelt wie "normale" Mitarbeiter auch. Viele Azubi werden schon in den ersten Wochen sich teilweise völlig selbst über- und mit den Kunden allein gelassen.
Ausbilder anwesend? Fehlanzeige!
Überstunden für Auszubildende? Sicher, wozu denn Privilegien?
Übernahme nach Ausbildung? Ist nicht drin, zu teuer! Lieber den nächsten Azubi einstellen, ist ja vermeintlich günstiger! Und wenn doch mal einer übernommen werden sollte, dann nur befristet und in Teilzeit.
Unsere Mitbewerber wird es auf Dauer freuen.

Klar, auch in anderen Unternehmen der Einzelhandelsbranche wird mit Auszubildenden ähnlich umgegangen, doch ......

Wir sind TOP ARBEITGEBER!

Keine Frage, das ist ein schöner Titel mit dem man sich gerne schmückt. Allein .......

Wem nützt er?



Am Regelwerk, welches von OBI im Zusammenhang mit Ausbildung vorgegeben wird kann es nicht liegen. Das hört sich so ganz gut an. Augenscheinlich liegt es dann doch an dessen Umsetzung.
Da muß sich dann auch niemand wundern wenn kaum noch Jugendliche ihre Ausbildung im Handel machen wollen. Auch bei uns, beim Top Arbeitgeber OBI nicht.
 

17. August 2014

Information an alle Mitarbeiter!



Seit mehr als 2 Jahren verhandelt der Gesamtbetriebsrat OBI Deutschland mit OBI über eine Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitskleidung/ Dienstkleidung, ohne das es bisher zu einem Abschluß kam.
Das Betriebsverfassungsgesetz spricht Betriebsräten eine klare Mitsprache/ Mitbestimmung beim Thema Arbeitskleidung/ Dienstkleidung zu. Und dieses möchte der GBR gern nutzen, nicht wie in dem von der Geschäftsleitung verbreiteten Schreiben suggeriert wurde um etwas zu streichen oder zu blockieren! Nein, dem GBR geht es ausschließlich darum etwas Positives für alle Mitarbeiter in Deutschland zu erreichen, denn lange nicht in allen Märkten klappt es mit der Arbeitskleidung gleich gut.
Es wurden von Seiten des GBR mehrere Vorschläge und Entwürfe ausgearbeitet, die leider alle von OBI abgelehnt worden sind. Trotzdem wollte der GBR darüber weiter verhandeln.
In dieser Gesamtbetriebsvereinbarung geht es nicht darum ob schwarze Hosen oder nicht, es geht natürlich auch um das einheitliche Auftreten unserer Kollegen, aber viel mehr noch um Qualität, geeignete Kleidung für Allergiker und Mitarbeiter die Sonderanfertigungen benötigen (z.B. orthopädische Einlagen/Schuhe, Sondergrößen etc.), Anzahl und Austausch der Dienstkleidung, Reinigungskosten, Reparaturen, Material usw.
Wir möchten also nicht bremsen, nein wir wollen endlich mit OBI reden und verhandeln im Rahmen unserer Mitbestimmungsrechte.
Leider nimmt OBI Mitbestimmung offensichtlich immer noch nicht ernst und hat so wieder einmal einen Schnellschuss gelandet, Verhandlungen damit abgebrochen und im Dezember 2013 ein neues Handbuch für die Dienstbekleidung herausgegeben ohne mit dem GBR darüber zu reden geschweige diesen vorher auch nur zu informieren.
Im GBR war man sich darüber einig, dass so ein Vorgehen nichts mit gleichberechtigten Verhandlungen zu tun hat, sondern einfach nur ein einseitiges schaffen von Tatsachen darstellt, ohne Rücksicht auf die Mitarbeitervertretungen.
Als logische Folge wurde vom Arbeitsgericht Solingen am 31.07.2014 daher folgendes Urteil gefällt:
Solange es keine Einigung mit dem Gesamtbetriebsrat zum Thema Arbeitskleidung gibt, darf OBI seine Angestellten nicht zum Tragen von Dienstkleidung verpflichten.

GBR Deutschland, August 2014

  

14. August 2014

Tarifaktion bei OBI



Heute am 14.08.2014 haben Ver.di und Mitglieder des Konzernbetriebsrats die OBI Märkte Lehrte, Peine und Hildesheim besucht. Es wurden Infomaterial und Kontaktdaten an die Kolleginnen und Kollegen verteilt.
Bei vielen Kolleginnen und Kollegen wurde diese Kontaktaufnahme positiv aufgenommen.
Es wurde Aufgeklärt über "Gute Gründe für eine Tarifbindung von OBI und "Betriebsrat Gründen"

Hier der Flyer: Einfach Bild anklicken!!!



31. Juli 2014

Grimma hat einen Betriebsrat!



Gestern haben sich die Kolleginnen und Kollegen im OBI Grimma erstmals einen Betriebsrat gewählt.

Herzlichen Glückwunsch!




27. Juni 2014

In Wuppertal und Grimma wird gewählt!

 

In Wuppertal und Grimma wird es zukünftig Betriebsräte geben, nachdem für die beiden Märkte vor kurzem Wahlvorstände bestellt wurden.
GBR Deutschland (OBI Wuppertal) und Konzernbetriebsrat (OBI Grimma) haben auf Wunsch der dort Beschäftigten die Wahlvorstände bestellt und damit die erstmaligen Betriebsratswahlen eingeleitet.

Wir wünschen den Kolleginnen und Kollegen vor Ort viel Erfolg.
Den weiteren Verlauf der Betriebsratswahlen werden wir weiter verfolgen und hier zu gegebener Zeit wieder berichten. 

  

25. Juni 2014

Zentrale muß neu wählen


Erst seit April 2013 im Amt und dennoch muß der Betriebsrat unserer Hauptverwaltung schon wieder neu gewählt werden.

Die Kolleginnen und Kollegen der Zentrale werden nun innerhalb kurzer Zeit wieder an die Wahlurnen gerufen, weil ihr Betriebsrat seit Beginn des Jahres nicht mehr die notwendige Anzahl von Mitgliedern aufweist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind.
Den handelnden Akteuren hat bei der letzten Wahl wohl die notwendige Routine gefehlt um diese Situation auszuschließen. Es gibt ja durchaus Möglichkeiten. Hier muß wohl doch noch etwas dazu gelernt werden.

15 Betriebsratsmitglieder wurden 2013 gewählt. 
13 hat unser Zentralbetriebsrat aktuell nur noch.
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt für diesen Fall ausdrücklich die unverzügliche Einleitung von Neuwahlen vor.
Da der BR Z entgegen den gesetzlichen Vorschriften untätig geblieben ist und Neuwahlen nicht eingeleitet hat, mußte nun ein Wahlvorstand eingesetzt werden. Auch das schreibt das Betriebsverfassungsgesetz vor.

Die Beschäftigten der Zentralgesellschaften haben einen Anspruch auf einen rechtmäßig agierenden Betriebsrat. 
Am 24.06.2014 ist die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt, um genau diese Rechtmäßigkeit schnellstmöglich wieder herzustellen.

Wir wünschen Gutes Gelingen!

 

Zum Wohle der Beschäftigten......


15. Juni 2014

Arbeitsgericht sagt: "Finger weg vom GBR!"


Betriebsrat der OBI Zentrale darf nicht zu rechtswidriger GBR Sitzung einladen!


"Wer Gesamtbetriebsräte fälscht,

                 oder

gefälschte Gesamtbetriebsräte in Umlauf bringt,


wird mit 100% Ignoranz bestraft!"



Merkt Euch das gut:
Es kann nur Einen geben!


 
  

30. April 2014

Zitrone des Monats

Ergänzung!
Die Marktleitung hat reagiert und den Mitarbeitern eine neue sichere Abstellmöglichkeit für Fahrräder zur Verfügung gestellt. Fahrräder können nun sicher abgestellt werden.
Danke für den positiven  Sinneswandel. 
Jetzt müssen nur die Kollegen dies auch annehmen.


Gesund zur Arbeit?

Nicht bei OBI in Hannover

denn dass Mitbringen von Fahrrädern zur Arbeit ist nicht erwünscht!

denn eine jahrelange Unterstellmöglichkeit (Fahrradgarage) soll entfernt werden.

Seit dem 10.04.2014 können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Marktes Hannover Linden ihre Fahrräder nicht mehr sicher unterstellen. Diebstahl, Demontage und Vandalismus von Fahrrädern ist hier an diesem Standort leider an der Tagesordnung. Die Fahrradgarage, die am Ende des Parkplatzes steht, würde den Blick auf OBI stören und soll verkauft werden.

Die Garage ist auch verkauft und sollte ab dem 11.04.2014 abgebaut werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfernten Ihre Fahrräder und gaben den Schlüssel bei der Marktleitung ab. Eine Alternative soll es nicht geben. Der Betriebsrat machte mehrere Vorschläge, um einen alternativen sicheren Abstellplatz für Fahrräder zu finden. (z.B. eine Einzäunung neben dem Markt oder alte Einkaufswagenboxen, die neben dem Markt rumstehen, umzufunktionieren). Dies sei aus Sicht der Marktleitung nicht "erforderlich".

Sicher der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Unterstellmöglichkeiten für Fahrräder anzubieten. Man hat also kein Anrecht darauf.

Aber...

- ca. 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fahren mit dem Fahrrad zu OBI und nutzten diese Garage, teilweise auch Radsportfahrer.

- Fahrradfahren dient der Gesundheitsförderung der Mitarbeiter. Daran sollte der Arbeitgeber doch interessiert sein und dies unterstützen und nicht verhindern.

- der Umweltbilanz kommt dies auch zu Gute, denn beim Radfahren entstehen keine Abgase

 

Dies wird auch derzeit im Radio oden bei den Krankenkassen beworben und unterstützt und nennen Unternehmen, die seinen Mitarbeitern sichere und trockene Abstellmöglichkeiten für Fahrrädern der Mitarbeitern zur Verfügung stellen.

http://www.mit-dem-rad-zur-arbeit.de/niedersachsen/fahrradfreundlicher_betrieb.php

http://www.ffn.de/funkhaus/pressemitteilungen/koenig-der-radler.html

http://www.neuepresse.de/Hannover/Meine-Region/Langenhagen/Nachrichten/Zwei-Firmen-in-Langenhagen-foerdern-Radfahrer 

Und was macht OBI? OBI macht genau das Gegenteil und entfernt diese Möglichkeiten.

Keine Gesundheitsförderung

Kein Umweltschutz

Demotivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Danke OBI!

Übrigens, die Garage steht noch heute an der selben Stelle, wie zuvor, ist leer und darf nicht benutzt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fühlen sich verar...t!


11. März 2014

TOP Arbeitgeber Deutschland 2014


Habe ich da soeben mehrere Champagner Korken knallen gehört?

Die: "OBI Group Holding „Societas Europaea“ und Compagnie Komanditgesellschaft auf Aktien" Ist auch 2014 wieder unter den TOP Arbeitgebern des Jahres.

Und das alles, ohne Ihren Angestellten in den Märkten, den vollen Tariflohn zahlen zu müssen.

Herzlichen Glückwunsch, liebe OBI People im "Elysium".

Ihr habt somit offiziell:

"Karrieremöglichkeiten"

"Primäre und sekundäre Benefits": Bedeutung = (Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Defined Benefit, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/117080/defined-benefit-v9.html )

"Work-Live-Balance" (http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/thema/work-life-balance) Training &

"Entwicklung", sowie "Unternehmenskultur Management".

Wir in den Märkten haben:

"Marktleiter"!

Die machen das komplette HR Management, der noch verbliebenen MA, in Personalunion. Ist das nicht toll!?
Und so günstig.

Weniger günstig ist natürlich, wenn sie von gewissen Vorgaben abrücken und beginnen
ein "Eigenleben" zu entwickeln.

"Keine Tarifbindung"

"Chronische Unterbesetzung"

Eine "tolle" Prämienregelung, keine "Work - Live Balance".

Also feiert noch schön - wir gründen so lange Betriebsräte.

   

9. März 2014

1.Mai - Feiertag oder Arbeitstag ?


Der 1. Mai ist nach den Feiertagsgesetzen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Feiertag.
Die amtliche Bezeichnung in Deutschland ist durch Gesetze der einzelnen Länder geregelt. In Nordrhein-Westfalen z. B. ist der 1. Mai offiziell Feiertag als „Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde“.

Sonn- und Feiertage gelten als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“
Quelle: Wikipedia

Nach der Redaktion vorliegenden Informationen ist beabsichtigt den 1.Mai bei OBI vom "Tag der Arbeit" zum Arbeitstag zu optimieren!

Der 1.Mai 2014 soll genutzt werden, um Ware für die nachfolgende Werbung in die Märkte zu bringen.
Am Feiertag!
Am 1. Mai? 
Laßt das nicht mit Euch machen! Das ist ein Schlag in das Gesicht aller Arbeitnehmer!
Personal abbauen, sich gegen Tarif sperren, und dann sollen die verbleibenden Kollegen Feiertags Überstunden schieben?

Gehtś noch? 
Niemand kann Euch zwingen Feiertags zu arbeiten! 
Sollen doch die, die sich das ausgedacht haben, selbst Feiertags durch die Märkte tingeln und Geranien annehmen.

Welche Behörde genehmigt so etwas eigentlich?
Laßt Euch das nicht gefallen, wehrt Euch!
Gründet Betriebsräte!
 
Der 1. Mai ist nämlich nicht nur in Wermelskirchen ein Feiertag!    
  

22. Februar 2014

Blog-Eintrag bestätigt

Artikel aus der Schweinfurter Volkszeitung vom 18.02.2014

OBI AM HAINIG SCHLIEßT IM JULI

Zu seinen besseren Zeiten, noch im alten Jahrtausend, hat der Baumarkt-Branchenführer OBI mit Sitz in Wermelskirchen (Nordrhein-Westfalen) in Schweinfurt gleich zwei Baumärkte betrieben – im Hafen und am Hainig. Der im Hafen ist schon im Herbst 2004 geschlossen worden, 36 Beschäftigte verloren damals ihre Arbeit. Zehn Jahre später, Ende Juli dieses Jahres, wird nun auch der Baumarkt am Hainig dichtmachen. Das bestätigt Pressesprecherin Elena Ottaviano, auf Anfrage dieser Zeitung.
Im Sommer 1998 prämierten die beiden Schweinfurter OBI-Märkte „den schönsten Blumenkasten im ganzen Land“, dessen sich die werte Kundschaft rühmen konnte. Die Gewinner wurden mit einer Reise auf die Insel Mainau zur Eröffnung des Palmenhauses sowie mit einer Studienreise für zwei Personen nach Oberitalien belohnt, und der stellvertretende Marktleiter lachte zusammen mit den Siegern auf dem Zeitungsbild um die Wette.
Für den schönsten Blumenkasten im ganzen Land war OBI seinerzeit überaus freizügig mit Informationen. Was die beschlossene Schließung am Hainig betrifft, gilt das genaue Gegenteil.
Bestätigt wird nur die Schließung Ende Juli 2014, und, dass Gespräche mit den Mitarbeitern liefen, „weshalb wir darüber keine genaueren Informationen nennen können“, so die OBI-Pressestelle.
Dabei ist die Nachricht im Internet über den „OBI - ver.di Infoblog“ schon seit 5. Februar in der Welt. Darin steht unter anderem: „Wie es heißt, sei dieser Markt wirtschaftlich völlig unrentabel.
Die betroffenen Mitarbeiter wurden bereits über die bevorstehenden Kündigungen informiert.“ Bis Mai habe der Standort auch noch einen Betriebsrat, doch der leite wohl keine Neuwahlen mehr ein. Dann „sieht es noch schwärzer für die betroffenen Mitarbeiter aus als es sowieso schon ist“.

Einen Betriebsrat gibt es, auch eine Vorsitzende namens Sandra M.
Die aber übt sich im Schweigen, will zu dem kommenden Ungemach für sie und ihre Kollegen nichts sagen. Sie verweist allen Ernstes auf die Konzernsprecherin. Nur so viel: In diesem Ver.di-Blog stünden nur Lügen, was ihrer Meinung nach die Wahrheit ist, will sie aber auch nicht sagen. Auch der Filialleiter leitet an die Wermelskirchener Zentrale weiter. Nicht einmal die Mitarbeiterzahl rückt er raus.


Der Betriebsrat soll kämpfen

Bleibt der Blog-Eintrag im Internet: „Wir wünschen den Kolleginnen und Kollegen in Schweinfurt jedenfalls viel Kraft, und alles Gute für ihre Zukunft! Nehmt Euren Betriebsrat in die Pflicht! Soll er wenigstens jetzt das tun, wozu er einmal gewählt worden ist, sich für die Kollegen einsetzen und kämpfen!“ So heißt es da wörtlich.
Und: „Lasst euch nichts erzählen, 0,4 ist kein gutes Angebot!“.
Aus den Kommentaren geht hervor, dass 0,4 der Bruchteil des Monatsgehalts sein soll, das pro Beschäftigungsjahr als Abfindung angeboten werden solle.
Fragen über Fragen, zu denen Geschäftsleitung und Betriebsrat einvernehmlich schweigen. So wird eben spekuliert, dass es natürlich an mangelnder Wirtschaftlichkeit liegen muss, dass die Filiale am Hainig in ein paar Monaten leergeräumt und geschlossen wird. Seitens der Gewerkschaft wäre ver.di-Sekretär Peter König zuständig, mit dem der Betriebsrat offenbar keine Zusammenarbeit pflegen will. Dass dieser den Sozialplan ohne Gewerkschaftskompetenz aushandeln will, nennt König ein „außergewöhnliches Verhalten“. Eigenartig ist auch, dass die Betriebsratsvorsitzende Milde Ende August als Schließungszeitpunkt nennt, Pressesprecherin Ottaviano dagegen Ende Juli – so wie der Blog. Viele OBI-Märkte sind laut König nicht tarifgebunden.
Mit OBI geht in Schweinfurt innerhalb kurzer Zeit schon der zweite große Baumarkt in die Knie:
Erst Max Bahr infolge der Konzerninsolvenz, wobei dessen Schweinfurter Filiale von der Kette Bauhaus übernommen und fortgeführt wird; jetzt gibt OBI sein nicht eben kleines Haus am Hainig auf – aus Gründen und zu Bedingungen, die das Unternehmen lieber nicht nennt.
Bilder zum Wettbewerb über den schönsten Blumenkasten im Schweinfurter Land mag man einfach lieber als Schließungsnachrichten.


Ende Juli ist Schluß!
Der OBI Markt am Hainig steht vor dem Aus. Im Sommer schließt er seine Pforten.


Quelle: mainpost.de
Autor: Stefan Sauer
Artikel: http://www.mainpost.de/regional/schweinfurt/OBI-am-Hainig-schliesst-

5. Februar 2014

OBI Schweinfurt wird geschlossen!


Zum 31.07.2014 (oder noch eher) öffnet die OBI Filiale in Schweinfurt ihre Türen zum letzten Mal. Am Ende dieses Tages werden sie dann für immer geschlossen.

Wie es heißt sei dieser Markt wirtschaftlich völlig unrentabel. Die betroffenen Mitarbeiter wurden bereits über die bevorstehenden Kündigungen informiert.

Schweinfurt hat auch einen Betriebsrat, jedenfalls noch bis Mai. Denn, so wie es aussieht leitet der noch amtierende BR keine Neuwahlen mehr ein.
Dann sieht es noch schwarzer für die betroffenen Mitarbeiter aus als es sowieso schon ist.
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber werden aktuell wohl geführt, und jetzt werden die in den vergangenen Jahren vom BR nicht besuchten Seminar wohl schmerzlich vermißt.

Wir wünschen den Kolleginnen und Kollegen in Schweinfurt jedenfalls viel Kraft, und alles Gute für ihre Zukunft! 
Nehmt Euren Betriebsrat in die Pflicht! Soll er wenigstens jetzt das tun wozu er einmal gewählt worden ist, sich für die Kollegen einsetzen und kämpfen!

Und laßt euch nichts erzählen, 0,4 ist kein gutes Angebot!!

   

29. Januar 2014

(Massen)Entlassungen bei LUX?


Nicht nur bei OBI selbst wird zur Zeit Personal abgebaut und eingespart. Auch bei der OBI Konzerntochter Lux soll nach dem Willen der Konzernleitung jetzt Personal gehen.

Eine ganze Abteilung soll in den nächsten Wochen geschlossen werden. Den Lux-Einrichtern,  von denen die meisten schon viele Jahre in diesem Unternehmen arbeiten, ist gestern mitgeteilt worden das sie Mitte dieses Jahres Ihren Arbeitsplatz verlieren sollen.
Outsoucing? Vergabe an externe Firmen? Vielleicht weil diese billigere Arbeitskraft anbieten? 
Optimiert OBI nun auch beim Lux-Personal!?
Doch wer übernimmt zukünftig diese Tätigkeit in den OBI Märkten? Denn, wegfallen wird die nicht, nicht bei ständig steigendem Lux Warenvolumen.

OBI habe das so beschlossen hieß es. Da könne man wohl nichts mehr tun. 

Doch, man kann!

Und der Betriebsrat Lux wird in den nächsten Tagen wohl alle Hände voll zu tun haben um die Arbeitsplätze der betroffenen Kollegen zu retten. Oder, wenn wirklich unumgänglich, dann wenigstens einen guten Sozialplan oder Interessenausgleich für die betroffenen Kollegen verhandeln. 
 

  

24. Januar 2014

Es wird weitergehen! Der nächste Streik kommt, auch bei OBI in Hannover und der Region




14. Januar 2014

Leitend oder Leidend?



Gerade zu Zeiten von Betriebsratswahlen stellen sich immer wieder die gleichen Fragen. Auch bei OBI.
Wer darf wählen? Wer ist wählbar? Und für welche Arbeitnehmer gilt das BetrVG nicht.
  1. Was macht einen leitenden Angestellten eigentlich aus?
  2. Ist jede "Führungskraft" (z.B. Marktleiter) gleich ein leitender Angestellter?
  3. Wer ist leitender Angestellter nach §5 BetrVG?
  4. Was sagt die Rechtsprechung dazu?

"Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter bezeichnet oder von seinem Arbeitgeber als solcher bezeichnet wird, macht diesen noch nicht zu einem leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes."

    Abgrenzung und Definition

    Die Gruppe der vielen Angestellten in Leitungsfunktionen innerhalb einer üblichen Betriebshierarchie, z. B. Abteilungsleiter, Meister, Hauptabteilungsleiter, Betriebsleiter usw. ist wesentlich größer als die der Leitenden Angestellten. Meist handelt es sich um außertariflich Angestellte, diese sind umgekehrt jedoch nicht automatisch leitende Angestellte.

    Leitender Angestellter nach Betriebsverfassungsgesetz

    Nach dem § 5 (3) Betriebsverfassungsgesetz ist ein leitender Angestellter,
    „wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
    1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
    2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
    3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“
    § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG stellt auf die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ab.
    Der leitende Angestellte muss nicht nur im Außenverhältnis befugt sein, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Er muss auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber eigenverantwortlich über die Einstellung und Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs entscheiden können – und zwar im Wesentlichen frei von Weisungen. Demnach sind nur solche Angestellte als "leitende Angestellte" anzusehen, die durch ihre Personalentscheidungen für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs bedeutsame Entscheidungen zu treffen haben. Damit fallen etwa Personalleiter, die lediglich eine Entscheidung im Außenverhältnis zum Arbeitnehmer umsetzen, nicht unter diese Regelung.
    Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.
    Die Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) ist nicht ausreichend. Prokuristen, die ausschließlich Stabsfunktionen wahrnehmen, und Titularprokuristen sind daher keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG.
    Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sind bestimmte Tätigkeitsfunktionen von Angestellten von zentraler Bedeutung für die betriebliche Praxis.
    Danach ist leitender Angestellter, wer sonstige Aufgaben regelmäßig wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind. Es muss sich hierbei um unternehmerische Leitungsaufgaben handeln. Diese können wirtschaftlicher, kaufmännischer, technischer, organisatorischer, personeller oder wissenschaftlicher Art sein.
    Die Befähigung dazu setzt besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraus, die auch durch eine längere praktische Tätigkeit erlangt werden können. Die übertragenen Funktionen müssen sich deutlich von denjenigen abheben, die eine normale Angestelltentätigkeit ausmachen. Entscheidungen müssen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen werden können oder sie maßgeblich beeinflussen. An dieser notwendigen Freiheit fehlt es, wenn Pläne oder Richtlinien derart vorprogrammiert sind, dass die Tätigkeit nur noch ausführenden Charakter hat. Und die Aufgaben dürfen nicht nur vorübergehend, etwa zur Vertretung, übertragen sein.
    Für die Stellung als leitender Angestellter ist es erforderlich, dass dieser die Unternehmenspolitik in dem ihm übertragenen Bereich maßgeblich beeinflusst und insoweit einen erheblichen Entscheidungsspielraum hat. Kennzeichnend für einen leitenden Angestellten ist, dass er entweder weisungsunabhängig freie Entscheidungen trifft oder diese maßgeblich beeinflusst.
    Es genügt nicht, dass ein Angestellter zwar aufgrund seiner Dienststellung oder seines Arbeitsvertrages dazu befugt ist, selbständig und eigenverantwortlich über die Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern zu entscheiden, im Innenverhältnis aber keinen entsprechenden Entscheidungsspielraum hat. Der geforderte Entscheidungsspielraum ist nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber sich die Genehmigung zu den Einstellungen oder Entlassungen vorbehält oder durch fortlaufende Einzelanweisungen maßgeblich auf die Personalentscheidungen Einfluss nimmt.

    Klärung des Status

    Der Arbeitgeber, der Betriebsrat und der Arbeitnehmer, um dessen Status es geht, können jederzeit durch das Arbeitsgericht den Status als Leitender Angestellter klären lassen. Im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl kann einen solchen Antrag auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es angebracht sein, die Zeit vor der anstehenden Betriebsratswahl auch dahingehend zu nutzen, den Status einzelner Mitarbeiter klären zu lassen. Insbesondere ist dann ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht sinnvoll.
    BAG, Beschluss vom 5. 5. 2010 - 7 ABR 97/08
    LAG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2010 - Az. 10 TaBV 43/10

    Quellen: Wikipedia & business-wissen.de

    7. Januar 2014

    Betriebsratswahlen 2014


    Viele gute Gründe um einen Betriebsrat zu wählen!
    oder
    Was kann ein Betriebsrat, was Du nicht auch selber tun könntest?

    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit?
    Der Marktleiter entscheidet, daß Du vor Deiner regulären Arbeitszeit schon Ware vor den Markt räumen mußt, daß Du erst gehen kannst wenn alles aufgeräumt und aufgefüllt ist, und bis alle Kassen abgerechnet sind, und das oftmals ohne das diese Zeiten als Arbeitszeit oder Überstunden angerechnet werden, aber ....
    .... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht und entscheidet mit über Beginn und Ende der Arbeitszeit.

    Personaleinsatzplanung?
    Der Marktleiter entscheidet, wer, wann, wie lange und wie oft arbeitet. Entscheidet über Änderungen im Einsatzplan ohne Dich zu fragen. Entscheidet ob er Dir Samstag frei gibt oder nicht. Streicht Deinen freien Tag ohne Dich zu fragen. Wertet den Feiertag als freien Tag, obwohl Du eigentlich an einem anderen Tag frei hättest.
    Streicht Aushilfen bei Krankheit einfach wieder aus dem Dienstplan, aber ...

    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Einsatzplanung. Er hat auf die Einhaltung Deiner einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen zu achten. Ändern oder streichen im Einsatzplan geht nur mit der Zustimmung des Betriebsrates.

    Mehrarbeit, Überstunden, Inventur?
    Der Marktleiter entscheidet, wann und zu welcher Zeit eine Inventur durchgeführt wird. Er kann jederzeit Überstunden anordnen und Sonderöffnungen (z.B. Sonntagsöffnungen) planen und anordnen, aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Überstunden muss der Marktleiter unter Angabe von Gründen beim Betriebsrat beantragen und genehmigen lassen. Dein Einsatz bei Sonderöffnungen kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen.

    Taschen- und Spindkontrollen?
    Der Marktleiter entscheidet, ob, wann, wie und wie oft Du kontrolliert wirst. Er entscheidet, wie weitreichend diese Kontrollen durchgeführt werden, aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Ordnung des Betriebes und über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Er Entscheidet mit, wer und ob überhaupt kontrolliert wird, und wann und in welcher Form Kontrollen durchgeführt werden dürfen.

    Urlaub der Mitarbeiter?
    Der Marktleiter entscheidet allein ob Dein eingereichter Urlaub genehmigt wird oder nicht. Es gibt keine Vermittlung bei Unstimmigkeiten. Er streicht Deinen Urlaub, setzt Dir Urlaubssperren, obwohl es arbeitsrechtlich nach dem Gesetz eigentlich gar nicht möglich ist,
    aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei den allgemeinen Urlaubsrichtlinien und bei der Aufstellung des Urlaubsplanes, sollte es keine Einigung mit dem Marktleiter geben.

    Einzelgespräch mit dem Marktleiter?
    Der Marktleiter entscheidet, wie der Verlauf des Gespräches ist. Er holt sich oftmals Unterstützung hinzu und Du als Mitarbeiter stehst dem alleine gegenüber, aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Zu jedem Gespräch kannst Du ein Betriebsratsmitglied Deines Vertrauens hinzuziehen. Er achtet auf Deine Rechte und unterstützt Dich. Er hat das Recht, auf Deinen Wunsch, teilzunehmen.

    Versetzung innerhalb oder in einen anderen Markt?
    Der Marktleiter entscheidet allein ob Du innerhalb des Marktes oder in welche Filiale Du versetzt wirst, zu welchem Zeitpunkt und für wie lange, ob Du das willst oder nicht, aber ...
    ... nicht wenn es einen Betriebsrat gibt!
    Der Betriebsrat hat ein gesetzlich geregeltes Mitbestimmungsrecht. Es geht also nur mit seiner Zustimmung.

    Und es gibt noch viele weitere Themen zu denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat........

    Ihr seht also, ein Betriebsrat hat viele Vorteile für Euch!
    > Er vertritt auch Deine Meinung im Markt!
    > Er stellt mit dem Marktleiter gemeinsam Regeln auf (Betriebsvereinbarungen)!
    > Er handelt in Deinem Interesse bei allen Entscheidungen!

    Falls Ihr weitere Fragen habt:
    Wendet Euch vertrauensvoll an den für Euch zuständigen Gesamtbetriebsrat, oder auch an den Konzernbetriebsrat. Die Kolleginnen und Kollegen dort beantworten gern Eure Fragen, und können euch auch bei der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl unterstützen. Auch an ver.di könnt Ihr Euch jederzeit wenden.
    Unter Umständen können Gesamtbetriebsräte oder Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand in Eurem Markt auch direkt einsetzen.

    Also worauf wartet Ihr noch? 2014 ist Wahljahr!
    Darum, wählt auch Ihr Euch Einen Betriebsrat!

     

    1. Januar 2014

    Die Blog Redaktion wünscht allen ein frohes und vor allem gesundes Neues Jahr.







    Die Blog Redaktion wünscht allen Verdianerinnen und Verdianern, allen Kolleginnen und Kollegen bei OBI, sowie allen Leserinnen und Lesern des OBI-ver.di-Infoblogs ein frohes, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr!

    Vielen Dank an alle die uns unterstützt haben. Dank an alle die sich für eine weitere Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei OBI eingesetzt haben und weiter einsetzen werden.
    2014 wird mit Sicherheit ein spannendes Jahr für uns. 


    Das Ziel für 2014 bleibt auch weiterhin die Rückkehr zur Tarifbindung!
    Und zwar für ALLE OBI Märkte, nicht wie zur Zeit nur für einige wenige!