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Kündigung - und was nun?

Gekündigt?
Was ist jetzt zu tun?


Wer eine Kündigung erhält, muss schnell reagieren: Betriebsrat und Gewerkschaft sind für den gekündigten Arbeitnehmer die ersten Anlaufstellen.

So schlimm eine Kündigung ist, als aller Erstes gilt -> Ruhe bewahren und auf gar keinen Fall irgend etwas überhastet unterschreiben!

1. Den Betriebsrat einschalten
Fragt den Betriebsrat, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigung informiert hat. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und die Kündigungsgründe vortragen. Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung oder informiert er den Betriebsrat fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).

2. Die Gewerkschaft informieren (nur für Gewerkschaftsmitglieder)
Wenn Ihr eine Kündigung erhalten haben, wendet Euch auch sofort an das örtliche Büro Eurer Gewerkschaft. Nach einem Beratungsgespräch verweist diese Euch in der Regel an die DGB Rechtsschutz GmbH. Die zuständige Juristen werden Euch alle weiteren Fragen beantworten und Euch vor dem Arbeitsgericht vertreten.

3. Kündigungsschutzklage erheben
Wollt Ihr Euch gegen die Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG). Das erledigt für Euch als Gewerkschaftsmitglied die DGB Rechtsschutz GmbH.

4. Bei der Arbeitsagentur melden
Ihr seid verpflichtet, Euch spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müsst Ihr Euch innerhalb von drei Tagen nach Kenntniss des Beendigungszeitpunktes melden - sonst können finanzielle Ansprüche verloren gehen.

5. Zeit für Bewerbungen nutzen
Trotz Kündigungsschutzklage ist es ungewiss, ob Ihr Euren Arbeitsplatz behalten könnt. Nutzt deshalb die Zeit innerhalb der Kündigungsfrist, um Bewerbungen zu schreiben. Für Vorstellungsgespräche hat der Arbeitgeber Euch auf Euer Verlangen hin frei zustellen.

Quelle: DGB-Rechtsschutz